Ratgeber

Schulbegleitung
beantragen

Schritt für Schritt erklärt: welche Stelle zuständig ist, welche Unterlagen helfen und wie es nach dem Antrag weitergeht.

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Überblick

Schulbegleitung beantragen in fünf Schritten

Braucht Ihr Kind in der Schule eine feste Begleitperson, stellen Sie als Eltern einen Antrag auf Schulbegleitung, oft auch Integrationshilfe genannt. Das klingt bürokratisch, folgt aber in Nordrhein-Westfalen fast überall demselben Muster. Diese Anleitung zeigt Ihnen, welche Stelle zuständig ist, welche Unterlagen helfen und wie es nach dem Antrag weitergeht.

1

Mit der Schule sprechen

Die Schule beschreibt, wo Ihr Kind im Schulalltag Unterstützung braucht.

2

Zuständige Stelle finden

Je nach Art der Beeinträchtigung Eingliederungshilfe, Jugendamt oder Krankenkasse.

3

Antrag und Unterlagen einreichen

Formlos schriftlich, dazu Diagnosen und Berichte.

4

Prüfung durch das Amt

Das Amt ermittelt den Bedarf, oft mit Gespräch und Stellungnahmen.

5

Bewilligung und Start

Mit dem Bescheid und der Kostenzusage kann die Begleitung beginnen.

Schritt 1

Mit der Schule sprechen

Am Anfang steht meist ein Gespräch mit der Klassenleitung oder der Schulleitung. Die Schule kennt den Alltag Ihres Kindes und kann beschreiben, in welchen Situationen es Unterstützung braucht: im Unterricht, in Pausen, beim Wechsel zwischen Räumen oder bei Ausflügen.

Diese Beschreibung ist für den Antrag wichtig. Viele Ämter verlangen eine schulische Stellungnahme. Darin sollte stehen, welche Unterstützung die Schule selbst schon leistet und wo der Bedarf darüber hinausgeht. Denn eine Schulbegleitung ist eine Leistung für Ihr Kind persönlich und kommt dann in Frage, wenn die Möglichkeiten der Schule nicht ausreichen.

Unser PraxistippBitten Sie die Schule, möglichst konkrete Situationen zu beschreiben, etwa „verlässt ohne Begleitung den Klassenraum“ oder „kann Arbeitsaufträge nur mit Anleitung beginnen“. Allgemeine Formulierungen helfen dem Amt bei der Prüfung weniger.

Schritt 2

Die zuständige Stelle finden

Wer zuständig ist, hängt davon ab, welche Beeinträchtigung im Vordergrund steht. In Nordrhein-Westfalen sind das meist diese drei Stellen:

Körperlich oder geistig

Träger der Eingliederungshilfe

Bei körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen. Für Kinder und Jugendliche sind das in NRW in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt, häufig beim Sozialamt angesiedelt. Rechtsgrundlage ist die Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX.

Seelisch

Jugendamt

Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Zuständig ist das Jugendamt der Stadt oder des Kreises, in dem Ihre Familie wohnt.

Medizinisch

Krankenkasse

Bei medizinisch notwendigen Maßnahmen in der Schule, zum Beispiel bei der Diabetes-Assistenz. Dafür ist meist eine ärztliche Verordnung nötig.

Maßgeblich ist der Wohnort Ihrer Familie, nicht der Ort der Schule. Und: Sie müssen die Zuständigkeit nicht perfekt treffen. Geht der Antrag bei einem Rehabilitationsträger ein, der nicht zuständig ist, muss dieser ihn innerhalb von zwei Wochen an den richtigen Träger weiterleiten (§ 14 SGB IX). Wichtig ist vor allem, dass der Antrag überhaupt gestellt ist.

Bei Kindern mit mehreren Diagnosen, etwa Autismus und einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Dann klären die Ämter die Zuständigkeit untereinander. Für Sie zählt: früh einen Antrag stellen und alle Unterlagen beilegen.

Schritt 3

Antrag und Unterlagen einreichen

Der Antrag wird schriftlich gestellt. Für den Anfang reicht ein formloses Schreiben: Name und Geburtsdatum Ihres Kindes, Schule und Klasse, eine kurze Beschreibung des Bedarfs und der Satz, dass Sie eine Schulbegleitung beantragen. Viele Ämter schicken danach ein eigenes Formular. Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung:

  • aktuelle ärztliche Diagnosen, Befunde und Stellungnahmen, etwa vom Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ), der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder der Kinderarztpraxis
  • die Stellungnahme der Schule oder Entwicklungsberichte der Kita
  • gegebenenfalls der Bescheid über sonderpädagogischen Förderbedarf
  • vorhandene Berichte aus Therapien, etwa Ergotherapie, Logopädie oder Autismus-Therapie
  • ein Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • häufig eine Schweigepflichtsentbindung, damit das Amt mit Schule und Ärzten sprechen darf

Unser PraxistippMachen Sie Kopien von allem, was Sie einreichen, und notieren Sie das Datum. Fragen Sie nach ein bis zwei Wochen nach, ob der Antrag vollständig ist. Reichen Sie Fehlendes zügig nach.

Schritt 4

Die Prüfung durch das Amt

Nach dem Antrag ermittelt das Amt, welchen Unterstützungsbedarf Ihr Kind hat. Oft gibt es ein Gespräch mit Ihnen, manchmal auch mit der Schule oder einen Besuch im Unterricht. Bei einem Antrag beim Jugendamt nach § 35a SGB VIII holt das Jugendamt eine fachliche Stellungnahme ein, etwa von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.

Am Ende steht ein Hilfeplan oder Teilhabeplan. Darin wird festgehalten, wobei Ihr Kind Unterstützung bekommt, in welchem Umfang, zum Beispiel wie viele Stunden pro Woche, und für welchen Zeitraum.

Schritt 5

Bewilligung und Start

Mit dem Bewilligungsbescheid steht fest, dass die Schulbegleitung bezahlt wird. Der Leistungserbringer, also etwa die Schulbegleiter PRO NRW GmbH, erhält eine Kostenzusage. Danach stimmen alle Beteiligten den Start ab: Die Begleitperson lernt Ihr Kind kennen, hospitiert möglichst in der Klasse und bespricht mit den Lehrkräften die Abläufe.

Bewilligungen gelten häufig für ein Schuljahr. Braucht Ihr Kind die Begleitung weiterhin, stellen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag, am besten einige Monate vor den Sommerferien.

Wann Sie anfangen sollten

Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern. Steht die Einschulung oder ein Schulwechsel im Sommer an, beginnen Sie am besten schon im Herbst davor. Lieber früh anfangen und Unterlagen nachreichen als erst kurz vor Schulbeginn.

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Häufige Fragen

Antworten auf einen Blick

Kann ich den Antrag auf Schulbegleitung formlos stellen?

Ja. Ein formloses schriftliches Schreiben reicht für den Anfang. Viele Ämter schicken danach ein eigenes Formular, das Sie ergänzend ausfüllen.

Was passiert, wenn ich den Antrag beim falschen Amt stelle?

Der Antrag geht nicht verloren. Ein Rehabilitationsträger, der nicht zuständig ist, muss ihn innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterleiten (§ 14 SGB IX).

Wer stellt den Antrag auf Schulbegleitung?

Den Antrag stellen die Sorgeberechtigten, in der Regel also die Eltern. Schule, Beratungsstellen oder der Anbieter der Schulbegleitung können dabei unterstützen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das ist von Amt zu Amt und von Fall zu Fall verschieden und kann mehrere Monate dauern. Vollständige Unterlagen beschleunigen die Prüfung.

Für wie lange wird Schulbegleitung bewilligt?

Häufig für ein Schuljahr. Braucht Ihr Kind die Begleitung weiter, stellen Sie rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag.

Darf ich den Anbieter der Schulbegleitung mit auswählen?

Sie können dem Amt mitteilen, mit welchem Anbieter Sie zusammenarbeiten möchten. Ob dieser beauftragt wird, entscheidet der Kostenträger.