Ratgeber
Wer zahlt die
Schulbegleitung?
Jugendamt, Eingliederungshilfe oder Krankenkasse: wer die Kosten trägt, was Eltern zahlen und wie abgerechnet wird.
Kurz gesagt
Eltern zahlen für eine bewilligte Schulbegleitung nichts
Die wichtigste Nachricht zuerst: Wird eine Schulbegleitung bewilligt, übernimmt ein öffentlicher Kostenträger die Kosten. Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt. Auch ambulante Hilfen des Jugendamts nach § 35a SGB VIII sind für Familien kostenfrei.
Der Anbieter rechnet direkt mit dem Kostenträger ab. Bei der Schulbegleiter PRO NRW GmbH bekommen Sie für eine bewilligte Begleitung keine Rechnung.
Kostenträger
Wer zahlt in welchem Fall?
Eingliederungshilfe
Bei körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zahlt der Träger der Eingliederungshilfe. Für Kinder und Jugendliche ist das in NRW in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt.
Jugendamt
Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung zahlt das Jugendamt am Wohnort der Familie, Rechtsgrundlage ist § 35a SGB VIII. Das betrifft häufig Kinder mit Autismus, ADHS oder emotionalen Schwierigkeiten, wenn keine geistige Behinderung vorliegt.
Krankenkasse
Sind während der Schulzeit medizinische Maßnahmen nötig, etwa Blutzuckermessung und Insulingabe bei Diabetes, kann die Krankenkasse zuständig sein. Meist braucht es dafür eine ärztliche Verordnung.
Bei manchen Kindern kommen mehrere Bedarfe zusammen. Dann können auch mehrere Kostenträger beteiligt sein, oder die Ämter klären untereinander, wer zuständig ist. Für Sie als Eltern ist entscheidend, dass Sie den Antrag stellen. Landet er bei der falschen Stelle, wird er weitergeleitet.
Abrechnung
So läuft die Bezahlung ab
Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Darin steht, in welchem Umfang Ihr Kind begleitet wird. Der Anbieter bekommt vom Kostenträger eine Kostenzusage und rechnet die geleisteten Stunden direkt mit ihm ab. Sie müssen nichts vorstrecken und nichts einreichen.
Wichtig: Beauftragen Sie eine Schulbegleitung nicht auf eigene Kosten, bevor eine Bewilligung vorliegt. Sonst kann es passieren, dass die Kosten nicht erstattet werden. Wir beraten Sie gern schon vor der Bewilligung, ohne dass Ihnen dabei Kosten entstehen.
Abgrenzung
Was nicht über die Schulbegleitung bezahlt wird
Eine Schulbegleitung ist eine Teilhabeleistung. Sie ersetzt keine Lehrkraft und keine sonderpädagogische Förderung, die Aufgabe der Schule ist. Auch Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung zu Hause gehören nicht dazu.
Manche Schulen setzen zusätzlich Schulassistenzen oder Unterstützungskräfte ein, die für mehrere Kinder oder eine ganze Klasse da sind. Diese werden anders finanziert und ersetzen keine persönliche Schulbegleitung. Mehr dazu im Ratgeber Begriffe erklärt.
Beratung anfragen →Häufige Fragen
Antworten auf einen Blick
Müssen Eltern etwas für die Schulbegleitung bezahlen?
Nein. Für eine bewilligte Schulbegleitung zahlt der Kostenträger. Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern, ambulante Hilfen nach § 35a SGB VIII sind kostenfrei.
Wer zahlt die Schulbegleitung bei Autismus?
Steht eine seelische Behinderung im Vordergrund, meist das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Liegt zusätzlich eine geistige Behinderung vor, ist häufig der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
Zahlt die Krankenkasse eine Schulbegleitung?
Für die reine Schulbegleitung nicht. Die Krankenkasse kann aber für medizinische Maßnahmen während der Schulzeit zuständig sein, zum Beispiel bei Diabetes.
Kann ich die Schulbegleitung vorab selbst bezahlen und später erstatten lassen?
Davon raten wir ab. Ohne Bewilligung besteht das Risiko, dass die Kosten nicht erstattet werden. Stellen Sie lieber früh einen Antrag.
Kontakt & Rechtliches
Schulbegleiter PRO NRW GmbH
Ruhrallee 9 · 44139 Dortmund
Telefon: 0231 53025465 ·
E-Mail: info@schulbegleiter-pro-nrw.de
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